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Zum Jahresbeginn hat der Gesetzgeber erneut die Rechengrößen in der Sozialversicherung angepasst. Davon betroffen sind auch die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Wie schon in der Vergangenheit, haben die gesetzlichen Krankenkassen die Mitgliedsbeiträge für ihre freiwilligen Mitglieder wieder deutlich angehoben. So hat sich die Beitragsbemessungsgrenze von aktuell 4.425 Euro auf 4.537,50 Euro monatlich erhöht. In der Pflegeversicherung erhöhte sich der Satz ebenfalls, und zwar um 0,5 Prozent auf 3,05 Prozent und für Kinderlose sogar auf 3,3 Prozent.