Zum Jahresbeginn hat der Gesetzgeber erneut die Rechengrößen in der Sozialversicherung angepasst. Davon betroffen sind auch die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Seit dem 1. Januar 2019 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 60.750 Euro. Für Arbeitnehmer mit einem Brutto-Jahresgehalt mindestens in dieser Höhe oder darüber besteht grundsätzlich die Wahl zwischen einer privaten Krankenversicherung oder einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Allerdings muss es sich bei der als Brutto-Jahresgehalt angesetzten Summe um regelmäßig wiederkehrende Einkünfte handeln. Provisionen, einmalige Boni oder ähnliches werden nicht angerechnet und führen nicht zur Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze. Wer als Arbeitnehmer bereits privat krankenversichert ist und mit seinem Einkommen unter diese Grenze rutscht, ist ab sofort wieder in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.
Die Beitragsbemessungsgrenze wurde ebenfalls erhöht
Darüber hinaus wurde zum 1. Januar 2019 auch die Beitragsbemessungsgrenze für die Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse vom Gesetzgeber angepasst. Als aktuelle Berechnungsgröße gelten 54.450 Euro pro Jahr beziehungsweise 4.537,50 Euro pro Monat. Dadurch erhöht sich der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung auf maximal 351 Euro, statt vorher 323 Euro im Monat. Für Arbeitnehmer steigt der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenkasse inklusive Zusatzbeitrag (im Durchschnitt 1,1%) und Pflegeversicherung auf 862 Euro. Für Selbstständige gilt ein Höchstbetrag von 835 Euro.
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